Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Führungen durch gewerblich befugte Fremdenführer
 

Waltraud Lormann, Mag. Birgit Steger-Zitz und Dr. Marianne Wagner (vereint als Interessengemeinschaft unter dem Namen Cityguides.Graz) sind staatlich geprüfte Fremdenführerinnen und als solche Mitglieder der Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe für Freizeitbetriebe.

Für den Vertrag zur Durchführung einer Fremdenführung durch die Cityguides.Graz gelten folgende Bestimmungen als vereinbart:

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Fremdenführer (in Folge: FF) und dem Auftraggeber (in Folge: AG).
1.2. Diese AGB gelten gegenüber AG, die Unternehmer sind, uneingeschränkt. Ist der AG Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), gelten die AGB, insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Wenn der AG die Leistungen des FF nicht für sich selbst, sondern für dritte Personen (in Folge „Teilnehmer") bucht, verpflichtet sich der AG dazu, die Teilnehmer zur Einhaltung der unter Punkt 7 der AGB geregelten Rechte und Pflichten anzuleiten.

2. Vertragsschluss

2.1. Eine Buchungsanfrage an den FF kann per E-Mail, Webformular, Telefon oder Post erfolgen.
2.2. Nach Empfang der Buchungsanfrage erhält der AG binnen spätestens 3 Tagen ein schriftliches Angebot, aus dem die vereinbarten Leistungen und das zur Verrechnung gelangende Entgelt ersichtlich sind. Nach schriftlicher Annahme durch den AG erfolgt die Übermittlung einer Auftragsbestätigung, mit deren Erhalt der Auftrag als zustande gekommen und die AGB als anerkannt gelten.
2.3. Der FF ist nicht zur Annahme einer Buchungsanfrage verpflichtet und kann eine solche ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3. Leistungsinhalt / Einschränkung der Leistung

3.1. Der Beginn und das Ende der Führung sowie der genaue Treffpunkt, die Kontaktdaten des FF und der Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, die der FF an den AG gesendet oder übergeben hat.
3.2. Mangels einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung übernimmt es der FF, mit dem AG, einem vom AG Bevollmächtigten oder den Teilnehmern vor Ort den Inhalt der Fremdenführung zu vereinbaren.
3.3. Wurden keine bestimmten Leistungen vereinbart, wird der FF nach eigenem Ermessen den Inhalt der Leistungen innerhalb eines vereinbarten zeitlichen und örtlichen Rahmens gestalten.
3.4. Soweit der FF im Rahmen seiner Leistungen (urheber-)rechtlich geschützte Werke präsentiert oder Titel verwendet, verpflichtet sich der AG, diese sich daraus ergebenden Rechte nicht zu verletzen.
3.5. Der FF ist berechtigt, den AG oder einzelne Teilnehmer von seinen Leistungen auszuschließen, die Führung abzusagen oder abzubrechen, wenn die Leistungserbringung für den FF wegen eines Verhaltens des AG oder eines sonstigen Teilnehmers oder übermäßigen Alkohol- oder Drogenkonsums einer solchen Person unzumutbar ist.
3.6. Aufgrund höherer Gewalt oder wetterbedingt (z. B. Eis, Hitze, Hochwasser, Sturm- oder Wetterwarnungen) kann der FF die Leistungen einschränken, nach eigenem Ermessen abändern oder ganz absagen.

4. Entgelt

4.1. Das für die Erbringung der Leistungen geschuldete Entgelt ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des FF.
4.2. Das Entgelt ist - wenn nicht im Einzelfall anderes vereinbart - durch Bar-Inkasso nach erbrachter Leistung oder bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung durch Banküberweisung fällig.
Überweisungen aus einem EU-Mitgliedstaat unter korrekter IBAN-Angabe sind spesenfrei; bei Überweisungen aus einem Nicht-EU-Staat trägt der überweisende AG die Spesen.
4.3. Ist die Fälligkeit des Entgelts vor Leistungserbringung vereinbart, ist der FF berechtigt, den AG und sonstige Teilnehmer von der Leistungserbringung auszuschließen, wenn die Rechnung vor Beginn der Leistungen noch nicht bezahlt wurde.
4.4. Die Cityguides.Graz sind Kleinunternehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Z. 27 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Preise verstehen sich daher brutto für netto.
4.5. Unterbleibt die Leistung ganz oder teilweise aus Gründen, die unter 3.5., 3.6. oder 8.1. bis 8.3. fallen, berührt dies die Höhe des vereinbarten Entgelts nicht. Bereits bezahltes Entgelt ist in diesen Fällen nicht rückforderbar.

5. Mahnung:

Sollte eine schriftliche Mahnung notwendig sein, werden dem AG Mahnspesen in Höhe von 7,00 Euro in Rechnung gestellt.

6. Stornobedingungen

6.1. An gebuchte Leistungen sind der AG und die Teilnehmer grundsätzlich gebunden. Der FF räumt dem AG aber ein eingeschränktes Stornierungsrecht ein.
6.2. Das einem Verbraucher nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zustehende Rücktrittsrecht bleibt davon unberührt.
6.3. Keine Stornogebühr fällt an, wenn eine schriftliche Mitteilung über die Stornierung bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin beim FF einlangt.
6.4. Storniert der AG zwischen 3 und 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin eine Führung, so sind als Stornogebühr 50 % des vereinbarten Entgelts zu bezahlen.
6.5. Storniert der AG weniger als 2 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin oder kommt die Führung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des AG liegen, nicht zustande, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
6.6. Stornierungstag und vereinbarter Leistungstag zählen für die Fristberechnung dazu. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist stets der Zugang der Stornierung beim FF.
6.7. Die Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig von einem etwaigen Verschulden oder einem tatsächlich eingetretenen Schaden zu bezahlen sind.
6.8. Bei Führungsaufträgen im Ausmaß von mehreren, zusammenhängend aufeinander folgenden Tagen ist die Stornogebühr gesondert für die Absage eines jeden einzelnen Tages zu entrichten.

7. Pflichten des AG

7.1. Den AG treffen folgende Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten:
7.1.1. Das schriftliche Angebot ist vom AG in Bezug auf die für die gebuchte Leistung notwendige und vorausgesetzte Fitness aufmerksam zu lesen.
7.1.2. Der FF wird vor Beginn der Führung den Inhalt, die Dauer und den Ablauf dieser erklären. Sollte der AG oder ein Teilnehmer der Führung Bedenken haben, dass sie an der Führung oder Teilen von dieser etwa aufgrund persönlicher Einschränkungen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können oder wollen, haben diese den FF umgehend zu informieren. Die Beurteilung darüber, ob der AG oder die Teilnehmer an einer Führung aufgrund ihrer eigenen (körperlichen) Verfassung in der Lage sind, obliegt jedem AG und jedem Teilnehmer selbst.
7.1.3. Der FF geht davon aus, dass der AG und die Teilnehmer die geplante Route für die Führung eigenständig und ohne physische Hilfe des FF bewältigen können. Sollte der AG oder ein Teilnehmer sich nicht dazu in der Lage fühlen oder sich während einer Führung solche Bedenken ergeben, sind der AG und der jeweilige Teilnehmer verpflichtet, den FF darüber zu informieren. Dasselbe gilt auch für persönliche Ängste des AG.
7.1.4. Den Anweisungen des FF betreffend Sicherheitsvorkehrungen, Zusammenbleiben der Gruppe und Verhalten des AG und der sonstigen Teilnehmer ist Folge zu leisten.
7.2. Der AG ist dafür verantwortlich, dass auch die sonstigen Teilnehmer ihren Mitteilungspflichten gegenüber dem FF nachkommen.
7.3. Persönliche Befindlichkeiten des AG und der sonstigen Teilnehmer werden vom FF berücksichtigt. Ein Anspruch auf Rückerstattung wegen nur teilweiser oder gar keiner Inanspruchnahme der Leistung aufgrund des eigenen Fitnesszustandes oder wegen persönlicher Ängste besteht nicht.

8. Zeitplaneinhaltung

8.1. Kann der AG oder ein Teilnehmer voraussichtlich nicht rechtzeitig zum vereinbarten Beginn der Führung erscheinen, sind der AG oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den FF umgehend nach Bekanntwerden eines Hinderungsgrundes über die voraussichtliche Dauer der Verspätung telefonisch zu informieren.
8.2. Der FF wird zumindest 15 Minuten nach dem vereinbarten Führungsbeginn zuwarten. Die Wartezeit des FF wird in den Fällen des Punktes 8.1. in die vereinbarte Führungsdauer eingerechnet.
8.3. Erfolgt bis 15 Minuten nach dem vereinbarten Führungsbeginn keine Information an den FF gemäß Punkt 8.1., ist dieser nicht verpflichtet, weiter zu warten. Der FF ist in diesem Fall von seiner Leistungspflicht befreit und sein Entgeltanspruch besteht in diesem Fall in voller Höhe.
8.4. Sollte sich der FF verspäten, wird er - sofern ihm vom AG eine Telefonnummer eines Ansprechpartners genannt wurde - diesen über eine Verspätung informieren. Der AG und die Teilnehmer sind im Falle einer Verspätung des FF verpflichtet, ihrerseits zumindest 15 Minuten auf den FF zu warten. Der AG oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Teilnehmer über diese Wartepflicht zu informieren. Die Wartezeit wird in diesem Fall in die Führungsdauer nicht eingerechnet. Ersatzansprüche darüber hinaus bestehen nicht.
8.5. Der AG oder ein von ihm Bevollmächtigter wird die Teilnehmer anweisen, die zeitlichen Vorgaben der Führung (Rückkehrzeiten) und organisatorischen Vorgaben des FF (Ablegen von gefährlichen Gegenständen, Zusammenbleiben der Gruppe, Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Hausordnungen, Mitführen von Ausweisen, Vermeidung von Gefahrenstellen u. ä.) des FF einzuhalten.

9. Vertretung und Vollmacht

9.1. Der FF ist berechtigt, im Falle seiner Verhinderung zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen eine fachlich geeignete und befugte Ersatzkraft heranzuziehen oder zu vermitteln. Darüber und über den Namen der Ersatzkraft werden der AG und die sonstigen Teilnehmer nach Möglichkeit im Vorhinein informiert.
9.2. Der FF ist berechtigt, in Museen, Kirchen und anderen Gotteshäusern, in Gärten oder Zoos Teile der Führung an andere Personen weiter zu vergeben. Der AG erteilt dem FF hierzu Vollmacht, auf Rechnung des AG und in dessen Namen auch Eintritte, Fahrten, Verköstigungen, Vorführungen, Darbietungen oder sonstige Veranstaltungen zu arrangieren und zu buchen.

10. Haftung

10.1. Fremdenführer haften in Ausübung ihrer Berufstätigkeit nur für Schäden, die sie anderen rechtswidrig und schuldhaft zugefügt haben. Der Fremdenführer haftet keinesfalls, wenn ein Gast einen Schaden erleidet durch eigenes unvorsichtiges oder ungeschicktes Verhalten oder durch Zufall. Die Teilnahme an Führungen erfolgt ausnahmslos auf eigene Gefahr.
10.2. Der FF ist kein Sportinstruktor. Wenn die Führung unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen und Beförderungsmitteln oder Sportgeräten erfolgt, werden der AG und die Teilnehmer vor der Benutzung über die Verwendung kurz eingewiesen. Der AG und die Teilnehmer sind verpflichtet, den Einweisungen Folge zu leisten und die Bedienungsanleitungen strikt zu beachten. Eine Haftung bei Nichteinhaltung von Einweisungen und Bedienungsanleitungen ist ausgeschlossen.
10.3. Eine Haftung des FF für Schäden des AG oder Teilnehmern, die aus einer Konsumation von Lebensmitteln oder Getränken und bei Teilnahme an Verkostungen während der Führung resultieren, ist ausgeschlossen.
10.4. Der FF haftet nicht für eine (teilweise) Undurchführbarkeit oder ungeplante Unterbrechung oder Verzögerung der Führung, wenn der Grund dafür nicht in seiner Sphäre liegt. Der FF ist berechtigt, die Führung abzubrechen oder abzusagen, wenn eine sichere Durchführung oder Beendigung der Führung aus seiner Sicht nicht möglich ist.
10.5. Die Gefahr, dass sich eine etwaige vom FF nicht organisierte Weiterreise nach der Führung oder nach der Reisebetreuung verspätet, liegt ausschließlich beim AG und bei den Teilnehmern. Eine Haftung des FF für etwaige daraus resultierende Nachteile ist ausgeschlossen, soweit den FF kein Verschulden an der Verspätung trifft.
10.6. Der FF ist nicht Veranstalter einer Reise im Sinne von § 31b Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
10.7. Der AG und die Teilnehmer werden die Bestimmungen des Urheberrechts bei den Führungen beachten. Gezielte Film- und Tonaufnahmen des AG während der Führungen oder Reisebetreuung sind ohne Einwilligung des AN untersagt.

11. Copyright für Führungen

Die Titel aller Führungen und die Themenführungen von „Graz.speziell" sind als geistiges Eigentum der Cityguides.Graz urheberrechtlich geschützt.

12. Nutzung des Online-Angebots

12.1. Wir weisen die Benutzer des Online-Angebots unter http://www.citiyguides-graz.at darauf hin, dass sie dieses Angebot auf eigene Gefahr benutzen.
12.2. Die Cityguides.Graz sorgen nach bestem Wissen und Gewissen für die Richtigkeit der Website-Inhalte, übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der zur Verfügung gestellten Informationen.
12.3. Haftungsansprüche für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht werden, sind ausgeschlossen, außer es wird den Cityguides.Graz vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen.

13. Verweise und Links

13.1. Für die Inhalte Dritter, auf die durch direkte oder indirekte Verweise (Links) hingewiesen wird, ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Die Cityguides.Graz haben auf Urheberschaft, Gestaltung und Inhalte der verlinkten Seiten keinerlei Einfluss und distanzieren sich daher ausdrücklich von deren Inhalten.
13.2. Diese Erklärung gilt für alle verfügbaren Links von allen Seiten von der Website "www.cityguides-graz.at".

14. Datenschutz

14.1. Sofern innerhalb unseres Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten besteht, erfolgt die Eintragung dieser Daten seitens des Nutzers auf freiwilliger Basis.
14.2. Die vom Nutzer bekannt gegebenen Daten werden gemäß den Bestimmungen des jeweils geltenden Datenschutzgesetzes streng vertraulich behandelt, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Notwendigkeit, Rechte oder Eigentum der Cityguides.Graz zu verteidigen oder die Interessen anderer Nutzer zu schützen.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort, an dem die Führung durchgeführt werden soll.
15.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ist der Sitz des FF, soweit nicht § 14 KSchG anzuwenden ist.
15.3. Es wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.